Kosten

  • Nach SGB III § 35a können die Kosten für die Lerntherapie bei einer zusätzlich vorliegenden Teilhabebeeinträchtigung vom zuständigen Jugendamt übernommen werden. Auf Antrag prüft das Jugendamt den Anspruch.
  • Auch bei einigen privaten Krankenkassen oder Zusatzversicherungen kann der Anspruch auf Kostenübernahme geprüft werden.
  • Privatzahler können die Therapie meistens steuerlich geltend machen.
  • Die Kosten einer Therapie können in einem persönlichen Gespräch erfragt werden.